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Geschäftsstelle des
Franconia Cat Club e.V.
Venusstraße 1
91186 Büchenbach
DE 09171- 895257
DE 09171- 895258 (Fax)

Sekretariat des
Franconia Cat Club e.V.
Leonrodstraße 23
90599 Dietenhofen
DE 09824- 922463
DE 09824- 922464 (Fax)

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Satzung des Franconia Cat Club e.V.




Satzung
§1   Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen  „ Franconia Cat Club e.V. „
Der Verein hat den Sitz in 91186 Büchenbach
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
Der Verein soll in das Verei nsregister eingetragen werden. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenzusatz e.V., eingetragener Verein.

§2  Zwecks des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Tierzucht, Zusammenschluss von Züchtern und   Liebhabern von Katzen.
Zum  Aufbau  und Pflege freundschaftlicher Beziehungen zwischen Katzenbesitzern aller Länder und weltweiter Zuchtorganisationen. Der Austausch von Zuchterfahrungen, der kostenloser Vermittlung von Jungtieren, Zucht und Liebhabertieren sowie die Unterstützung von Tier- und Naturschutz.
Theoretische und praktische  Anleitung in den Fragen der Zucht, Vererbung, Haltung und Ernährung.
Führung eines Zuchtbuches und Erstellung von Stammbäumen.

§3   Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied im Verein kann jeder Unbescholtene, ohne Rücksicht auf Gesellschaftlichen Stand, Staatsangehörigkeit,  Beruf, Konfession und Weltanschauung werden.
Sie müßen Volljährig sein und die Ziele des Vereins Unterstützen.
Die Mitglieder unterteilen sich in

      • Aktive Mitglieder
      • Familienmitglieder
      • Fördermitglieder
      • Ehrenmitglieder

Soll ein Zwingername auf eine Zuchtgemeinschaft ( Ehepartner usw.)  laufen, dann müssen  alle aktive Mitglieder sein und jeder den Beitrag für aktives Mitglied zahlen.
Über die Aufnahme entscheidet der Verein.

§4  Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch : Kündigung, Ausschluss oder Tod.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das ausgeschiedene Mitglied mit sofortiger Wirkung, alle Ansprüche gegen den Verein. Bei Kündigung oder Ausschluss endet die Verpflichtung zur Zahlung des Vereinsbeitrages erst mit dem Ende des Kalenderjahres.
Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zugelassen.
Die Kündigung ist schriftlich per Post ( Einwurf-Einschreiben)  an die zuständige Geschäftsstelle zu richten.
Gezahlte Beiträge werden nicht zurück erstattet.

§5   Ausschluss aus dem Verein
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes, aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Der Ausschluss ist mit wichtigem Grund zulassig.
Wichtige Gründe sind :
      • Verstöße gegen die Satzung oder die Zuchtrichtlinien sowie Haltungslinien und Ausstellungsrichtlinien.
      • Unehrenhaftes Verhalten, Vereinsschädigendem Verhalten, vorsätzliche Rufschädigung   des Vereins u.ä.
      • Bei nicht fristgerechter Zahlung der Beiträge oder sonstigen Gebühren.
Dem Auszuschließenden Mitglied sind die Gründe seines Ausschlusses, durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.

§6   Mitgliedsbeiträge , Aufnahmegebühr und sonstige Gebühren
Die Mitglieder sind verpflichtet einen Jahresbeitrag zu entrichten. Der Jahresbeitrag  ist jeweils zu 01.01. eines Jahres fällig und muß bis zum 31.01. auf dem Vereinskonto  eingegangen sein.
Neue Mitglieder müßen eine Einmalige Aufnahme- / Bearbeitungsgebühr bezahlen.
Die Höhe des Beitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen, und von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§7  Vorstand
Der Vorstand besteht aus
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schatzmeister
Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 1 Mitglied des Vorstandes vertreten
Gewählte Vorstandmitglieder, sind von den Jahresmitgliedsbeiträgen für die Dauer ihres Amtes
befreit, dazu gehört auch das Zuchtbuchamt.
Der  Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
Die Mitglieder die die Aufgabe des Zuchtbuchamtes wahrnehmen, können eine angemessene Vergütung erhalten.
Die Mitglieder des Vorstandes, werden durch die wahlberechtigten Mitglieder, für die Dauer von 3 Jahren  gewählt. Wahlberechtigt  sind alle aktiven Mitglieder, Fördermitglieder und Familienmitglieder. Ehrenmitglieder sind nicht wahlberechtigt.

§8  Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich.
Die Einladung muss den Mitgliedern 30 Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zugesandt werden, schriftlich per Post,  per Email oder im Facebookportal des Vereins sowie Facebook /PN.
Die Berufung der Versammlung muss die Tagesordnung, den Ort und die Uhrzeit der Versammlung angeben.
Der Vorstand bestimmt den Ort der Versammlung. Die Mitglieder haben Vorschlagsrecht.
Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung, beim Vorstand schriftlich ( per Post, Email, Facebookportal) beantragen, das weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung, ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.
Zu einem Beschluss der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Jedes Mitglied hat die Möglichkeit  seine Stimme per Briefwahl abzugeben.
Eine Übertragung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen.
Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§9  Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden geleitet.
Sind diese nicht anwesend oder verhindert die Versammlung zu leiten, so ist zu Beginn der  Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter zu wählen.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig :
      • Entgegennahme des Jahresbericht des Vorstandes
      • Entlastung des Vorstandes
      • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
      • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins
      • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.

§10  Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Die Auflösung erfolgt durch den Vorstand
Bei Auflösung des Vereins ist das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen durch Beschluss der Mitgliederversammlung an eine gemeinnützige Einrichtung oder Gemeinschaft zum Zwecke des Tierschutzes zu übergeben, die es ausschließlich für gemeinnützige,  tierschützerische Zwecke zu verwenden hat.


Eingetragen im Vereinsregister Nürnberg
Registerblatt VR- Nr.  202184
Gerichtsstand ist in Nürnberg
Steuernummer: folgt

Büchenbach, den 24.09.2017





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